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JuraForum.deUrteileOLG-CELLEUrteil vom 04.12.2002, Aktenzeichen: 9 U 151/02 



OLG-CELLE – Aktenzeichen: 9 U 151/02

Urteil vom 04.12.2002


Leitsatz:1. Zur Anfechtung eines Gesellschafterbeschlusses berechtigt nicht nur ein Verfahrensmangel, der ursächlich für den angefochtenen Beschluss ist. Es ist ausreichend, aber auch erfoderlich, dass ein 'innerer Zusammenhang' zwischen dem Verstoß gegen Verfahrensregeln und dem Beschlussgegenstand besteht, der Fehler also für die Beschlussfassung 'relevant' ist.

2. In diesem Sinne ist als Verfahrensmangel die rechtswidrige Informationsverweigerung relevant, wenn die Möglichkeit besteht, dass der Gesellschafter in Bezug auf den Beschlussgegenstand von seinen Teilhaberechten anderen Gebrauch gemacht hätte, also etwa - eben nach vollständiger und richtiger Information - die Diskussion zu einem Beschlusspunkt anders verlaufen wäre; auf das konkrete Abstimmungsergebnis kommt es ebenso wenig an wie überhaupt auf das Recht des anfechtenden Gesellschafters, an der Abstimmung teilzunehmen.
Rechtsgebiete:GmbHG, AktG
Vorschriften:GmbHG § 45, AktG § 243,
Stichworte:Handels- und Gesellschaftsrecht, Kapitalgesellschaften,
Verfahrensgang:LG Hannover 26 O 4518/01 vom 18.06.2002

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