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JuraForum.deUrteileOLG-CELLEUrteil vom 04.05.2005, Aktenzeichen: 8 U 181/04 

OLG-CELLE – Aktenzeichen: 8 U 181/04

Urteil vom 04.05.2005


Leitsatz:1. Enthält ein Vertrag über eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung die Klausel (§ 3 TOPBUZ)

"(1) Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich mindestens sechs Monate ununterbrochen zu mindestens 50 % außer Stande sein wird, ihren Beruf auszuüben.

(2) Kann nicht festgestellt werden, dass der Zustand im Sinne von § 3 Abs. 1 TOPBUZ voraussichtlich sechs Monate andauern wird, hat er jedoch länger als sechs Monate ununterbrochen angedauert, so gilt dessen Fortdauer von Beginn an als Berufsunfähigkeit",

so ist diese dahin auszulegen, dass der Anspruch des Versicherungsnehmers nicht wegen Vorvertraglichkeit ausgeschlossen ist, wenn bei diesem wegen einer kurz vor Antragstellung aufgetretenen Krankheit keine Diagnose einer Berufsunfähigkeit nach § 3 Abs. 1 gestellt werden kann, der Erkrankungszustand dann aber über den Vertragbeginn hinaus dauernd fortbesteht und eine Berufsunfähigkeit nach § 3 Abs. 2 TOPBUZ begründet.

2. § 3 Abs. 2 TOPBUZ enthält ebenso wie § 2 Nr. 3 der Musterbedingungen (BBBUZ) eine ausschließlich dem Interesse des Versicherungsnehmers dienende Regelung zum Nachweis des Eintritts der Berufsunfähigkeit.
Rechtsgebiete:BB-BUZ
Vorschriften:BB-BUZ § 1, BB-BUZ § 3,
Stichworte:Vorvertraglichkeit in der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung,
Verfahrensgang:LG Hannover 13 O 106/04 vom 08.10.2004

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