JuraForum.de > Urteile > OLG-CELLE > Urteil vom 04.04.2005, Aktenzeichen: 8 U 171/04
| Leitsatz: | 1. Tritt eine Notariatsangestellte auf Bitten ihres Arbeitgebers, des beurkundenden Notars, für den bei der Beurkundung nicht anwesenden Verkäufer mit der Erklärung "Genehmigungserklärung nachzureichen versprechend" auf, und wird die Genehmigung nachträglich verweigert, so kommt ihre persönliche Haftung als Vertreterin ohne Vertretungsmacht nicht in Betracht, da der andere Teil den Mangel der Vertretungsmacht kennen musste (§ 179 Abs. 3 BGB). 2. Mangels unmittelbaren wirtschaftlichen Eigeninteresses am Vertragsschluss sowie fehlender Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens kommt in derartigen Fällen auch kein Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens bei Vertragsschluss oder aus einer Garantieerklärung in Betracht. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 179, |
| Stichworte: | Haftung einer Notariatsangestellten beim Abschluss eines Grundstückskaufvertrages als Vertreterin ohne Vertretungsmacht, |
| Verfahrensgang: | LG Hannover 9 O 352/03 vom 01.10.2004 |
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