JuraForum.de > Urteile > OLG-CELLE > Urteil vom 03.12.2003, Aktenzeichen: 3 U 181/03
| Leitsatz: | Kann ein Stromlieferant seinem Abnehmer keinen Strom (mehr) liefern, weil der Netzbetreiber seinen, auf die Durchleitung von Energie gerichteten Vertrag mit dem Stromlieferanten gekündigt hat, so kommt allein dadurch, dass der Abnehmer nunmehr unerkannt Strom des Netzbetreibers abnimmt, noch kein Vertrag zwischen dem (neuen) Stromlieferanten und dem Abnehmer zu Stande. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Abnehmer auch nicht erkennen konnte, dass der Strom nicht mehr von seinem bisherigen Vertragspartner geliefert wird. § 2 Abs. 2 AVBEltV vermag die vom BGB an einen Vertragsschluss gestellten Voraussetzungen nicht zu ersetzen oder zu ändern. Daran gilt auch dann, wenn der (neue) Stromlieferant gemäß § 10 EnWG zur Lieferung von Strom gesetzlich verpflichtet ist. |
| Rechtsgebiete: | BGB, AVBEltV, EnWG |
| Vorschriften: | BGB §§ 145 ff, AVBEltV § 2 Abs. 2, EnWG § 10, |
| Stichworte: | Stromlieferungsvertrag, Vertragsschluss, |
| Verfahrensgang: | LG Stade 3 O 245/02 vom 12.06.2003 |
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