JuraForum.de > Urteile > OLG-CELLE > Urteil vom 03.07.2003, Aktenzeichen: 6 U 46/03
| Leitsatz: | 1. Ein Teilurteil gem. § 301 ZPO über einen nach Rechnungsposten abgrenzbaren Teil eines Pflichtteilsanspruchs ist unzulässig, wenn die Gefahr einer widersprechenden Entscheidung zum Schlussurteil besteht. Dies kann der Fall sein, wenn im Teilurteil ausgehend nur vom Vortrag des Beklagten und vorbehaltlich einer Entscheidung im Schlussurteil Vorempfänge gem. § 2315 Abs. 1 BGB bei der Berechnung der Pflichtteilshöhe abgezogen werden, erstinstanzlich dann aber nur noch eine Verteilungsmasse übrig bleibt, die im Falle einer späteren Nichtberücksichtigung der Vorempfänge nicht ausreichen würde, um den dann für begründet erachteten Pflichtteilsanspruch zu titulieren. 2. Überträgt der Erblasser an den Pflichtteilsberechtigten im Wege vorweggenommener Erbfolge ein Grundstück, so kann hieraus mangels weiterer Anhaltspunkte nicht geschlossen werden, dass der Erblasser hierdurch die Anordnung einer Ausgleichung gem. § 2050 Abs. 3 i.V.m. § 2316 Abs. 1 S. 1 BGB vornehmen wollte. 3. Hat der Erblasser, der selbst keine Landwirtschaft betreibt, ihm gehörende Flächen an Landwirte verpachtet, denen an diesen sog. Milchquoten zustehen, so kann sich eine Beteiligung des Erblassers als Verpächters an dem wirtschaftlichen Wert dieser Milchquoten frühestens bei späterer Beendigung dieses Pachtverhältnisses ergeben. Die Rechte aus dieser Milchquote bleiben deshalb bei der Berechnung des Pflichtteils gem. § 2313 Abs. 1 S. 1, § 2313 Abs. 2 BGB zunächst außer Ansatz. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, BGB |
| Vorschriften: | ZPO § 301, BGB § 2050, BGB § 2316, |
| Verfahrensgang: | LG Stade 4 O 209/99 vom 12.12.2002 |
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