( dauerhaft?)  

JuraForum.deUrteileOLG-CELLEUrteil vom 03.04.2003, Aktenzeichen: 6 U 212/02 



OLG-CELLE – Aktenzeichen: 6 U 212/02

Urteil vom 03.04.2003


Leitsatz:1. Eine Strafanzeige des Beschenkten gegen den Schenker vermag nicht in jedem Fall den Vorwurf groben Undanks zu begründen. Handels es sich nicht um eine objektiv unrichtige und wissentliche falsch erstattete Anzeige, so kommt es darauf an, ob diese der Wahrnehmung berechtigter Interessen dient. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn sie in Zusammenhang mit einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung der Parteien steht.

2. Bei der Beurteilung eines Verhaltens als grober Undank spielt auch das Verhalten des Schenkers eine Rolle. Hierbei fällt es zu Lasten des Schenkers namentlich ins Gewicht, wenn eine jahrelange Auseinandersetzung der Parteien in verschiedenen Zivil- und Strafverfahren durch das eigene Verhalten des Schenkers mitverursacht wurde, der dem Beschenkten wiederholt und zu Unrecht die Fälschung von Vollmachten vorgeworfen hat.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 530, BGB § 531,
Stichworte:Vertragsrecht, Schenkung,
Verfahrensgang:LG Lüneburg 8 O 131/02 vom 07.08.2002

Volltext

Um den Volltext vom OLG-CELLE – Urteil vom 03.04.2003, Aktenzeichen: 6 U 212/02 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen





Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze


http://www.juraforum.de/urteile/olg-celle/olg-celle-urteil-vom-03-04-2003-az-6-u-21202

"OLG-CELLE - 03.04.2003, 6 U 212/02" © JuraForum.de — 2003-2012

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

ANZEIGEN