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JuraForum.deUrteileOLG-CELLEUrteil vom 02.11.2006, Aktenzeichen: 14 U 90/06 

OLG-CELLE – Aktenzeichen: 14 U 90/06

Urteil vom 02.11.2006


Leitsatz:Gegenüber dem groben Verschulden eines Fahrzeugführers im Rahmen eines waghalsigen Überholmanövers vor einer nicht einsehbaren Rechtskurve können im Einzelfall die Betriebsgefahr des überholten Lkw sowie ein zusätzliches Verschulden des Führers des Lkw wegen nicht unerheblicher 20 %iger Überschreitung (72 km/h statt erlaubter 60 km/h) der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zurücktreten.
Rechtsgebiete:StVG, StVO
Vorschriften:StVG § 7, StVG § 17, StVO § 5,
Stichworte:Haftungsquote, Unfall beim Überholen, Geschwindigkeitsüberschreitung des Überholten,
Verfahrensgang:LG Hannover 9 O 160/05 vom 10.03.2006

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