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JuraForum.deUrteileOLG-CELLEUrteil vom 02.04.2009, Aktenzeichen: 8 U 206/08 

OLG-CELLE – Aktenzeichen: 8 U 206/08

Urteil vom 02.04.2009


Leitsatz:1. Werden in einer Kapitallebensversicherung alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche des Schuldners gegen den Versicherer gepfändet, so erfasst die Pfändung das Recht auf die Hauptleistung des Versicherers in jeder Erscheinungsform, d. h. auf Ablaufleistung, Rückkaufwert und Überschussbeteiligung, ohne dass es auf den Eintritt des Versicherungsfalles und die Fälligkeit der Forderung ankommt.

2. Wird nach wirksamer Pfändung das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Versicherungsnehmers/Schuldners eröffnet, und wird der Anspruch auf die Ablaufleistung der Lebensversicherung erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig, so steht dem Pfändungsgläubiger ein Recht auf abgesonderte Befriedigung nach § 50 InsO zu. Dem steht § 140 InsO nicht entgegen, da es hiernach auf das Entstehen, nicht auf die Fälligkeit der Forderung ankommt.
Rechtsgebiete:ZPO, InsO
Vorschriften:ZPO § 829, InsO § 50, InsO § 140,
Verfahrensgang:LG Lüneburg, 5 O 103/08 vom 14.10.2008

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