JuraForum.de > Urteile > OLG-CELLE > Urteil vom 01.11.2007, Aktenzeichen: 2 U 139/07
| Leitsatz: | 1. Der Vorkaufsberechtigte, der sein Vorkaufsrecht an der von ihm gemieteten Eigentumswohnung ausübt, kann von dem Vorkaufsverpflichteten regelmäßig keinen Ersatz seines Verzögerungsschadens beanspruchen, der darauf beruhen soll, dass der Vorkaufsverpflichtete seine Informationspflichten nicht unverzüglich erfüllt hat. 2. Die Informationspflichten des Vorkaufsverpflichteten aus §§ 469 Abs. 1, 577 Abs. 2 BGB bestehen nur bis zur Ausübung des Vorkaufsrechts. 3. Der Vorkaufsverpflichtete ist im Falle des Verkaufs mehrerer Gegenstände zu einem Gesamtpreis nicht verpflichtet, den Vorkaufsberechtigten über den Teil des Kaufpreises zu informieren, der nach § 467 BGB auf denjenigen mitverkauften Gegenstand entfällt, auf den sich das Vorkaufsrecht bezieht. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 467, BGB § 469, BGB § 577, |
| Stichworte: | Vorkaufsrecht, Eigentumswohnung, Mitteilungspflicht, |
| Verfahrensgang: | LG Hannover 9 O 201/06 vom 29.06.2007 |
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