JuraForum.de > Urteile > OLG-CELLE > Urteil vom 01.11.2001, Aktenzeichen: 13 U 198/01
| Leitsatz: | Eine vermeidbare Herkunftstäuschung durch Nachahmung setzt eine wettbewerbliche Eigenart in dem Sinne voraus, dass die besondere originelle Gestaltung eines Modeerzeugnisses dem Verkehr als Hinweis auf die betriebliche Herkunft dient (BGH, GRUR 1998, 477, 478). Dabei darf der Schutz allerdings nicht so weit gehen, dass bloße Modetrends - mögen sie auch von der Anspruchstellerin gesetzt worden sein - monopolisiert werden. Geschützt sein können nur solche Gestaltungen, die in ihrer Kennzeichnungskraft über einen solchen Trend hinausgehen, also innerhalb desselben Modetrends auf unterschiedliche Hersteller hinweisen. |
| Rechtsgebiete: | UWG |
| Vorschriften: | UWG § 1, |
| Verfahrensgang: | LG Hannover 18 O 2178/01 - 107 - |
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