JuraForum.de > Urteile > OLG-CELLE > Urteil vom 01.07.2009, Aktenzeichen: 3 U 257/08
| Leitsatz: | 1. Ein Wertpapierhandelsunternehmen ist verpflichtet, Kunden über Rückvergütungen (kickback-Zahlungen), die dem Unternehmen durch den Verkauf einer Fondsbeteiligung zufließen, aufzuklären. Dies gilt auch beim Vertrieb konzerneigener Anlageprodukte. 2. Hat ein Anleger, etwa durch eine Fondsbeteiligung, besondere, außergewöhnlich hohe Steuervorteile erzielt, so sind diese auf den erlittenen Schaden vorerst anzurechnen. Der (möglichen) Versteuerung der Schadensersatzleistung kann durch die Feststellung Rechnung getragen werden, dass die Schadensersatzpflicht den Ausgleich etwaiger auf der Ersatzleistung beruhender, künftiger steuerlicher Nachteile umfasst. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 280, |
| Stichworte: | kickback, Anlageberatung, |
| Verfahrensgang: | LG Hannover, 13 O 30/08 vom 10.10.2008 |
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