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JuraForum.deUrteileOLG-CELLEUrteil vom 01.03.2006, Aktenzeichen: 7 U 79/05 

OLG-CELLE – Aktenzeichen: 7 U 79/05

Urteil vom 01.03.2006


Leitsatz:1. Die Individualklausel in einem Architektenvertrag: "Der Bauherr stellt den Architekten für die vom Bauherrn selbst oder durch seine Helfer ausgeführten Arbeiten von jeder Haftung u. Gewährleistung frei" erstreckt sich nur auf Verwandte, Freunde und Bekannte, nicht aber auf Arbeiten gewerblicher ausländischer, nicht in die Handwerksrolle eingetragener Betriebe.

2. Für bestimmte Mängel an Eigenleistungen kann dem in Regress genommenen Architekten die Berufung auf diese Klausel im Einzelfall aus Treu und Glauben verwehrt sein.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 242, BGB § 635 a. F.,
Stichworte:Architektenhaftung, Haftungsbeschränkung,
Verfahrensgang:LG Lüneburg 4 O 59/99 vom 02.03.2005

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