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JuraForum.deUrteileOLG-CELLEBeschluss vom 31.10.2008, Aktenzeichen: 1 Ws 538/08 (StrVollz) 



OLG-CELLE – Aktenzeichen: 1 Ws 538/08 (StrVollz)

Beschluss vom 31.10.2008


Leitsatz:Aus der Regelung über die Sperrfrist in § 13 Abs. 4 2. Halbsatz NJVollzG folgt nicht, dass zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilte Gefangene nach Ablauf von acht Jahren regelmäßig Anspruch auf Ausgang und Freigang haben.

Auf das Leugnen der Tat kann die Flucht oder Missbrauchsgefahr im Sinne von § 13 Abs. 2 NJVollzG nicht gestützt werden. die mangelnde Tataufarbeitung darf nur insoweit berücksichtigt werden, als sie die prognostische Beurteilung von Flucht oder Missbrauchsgefahr erschwert.

Mangelnde Mitarbeitsbereitschaft des Gefangenen entbindet die Vollzugsbehörde nicht von der Pflicht, die Prognose mit den ansonsten zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen zu stellen. solange die Vollzugsbehörde kein Gutachten nach § 16 Abs. 1 NJVollzG zur Feststellung der Voraussetzungen von Lockerungen eingeholt hat, kann sie Lockerungen nicht mit der Begründung ablehnen, die Flucht oder Missbrauchsgefahr lasse sich nicht hinreichend sicher beurteilen.
Rechtsgebiete:NJVollzG
Vorschriften:NJVollzG § 13,
Stichworte:Strafvollzug, Lockerungen, Sperrfrist,

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