JuraForum.de > Urteile > OLG-CELLE > Beschluss vom 31.10.2002, Aktenzeichen: 6 W 122/02
| Leitsatz: | 1. Setzen Ehegatten sich in einem gemeinschaftlichen Testament zu Vorerben sowie Kindes des Ehemannes aus einer früheren Ehe als Nacherben ein, so ist durch Auslegung zu ermitteln, ob und inwieweit der Nacherbe auch als Ersatzerbe für den Nachlass des überlebenden Ehegatten eingesetzt ist. Führt die Auslegung zu keinem Ergebnis, ist die Zweifelregelung des § 2102 Abs. 1 BGB anzuwenden. 2. In einem solchen Fall ist sodann durch Auslegung zu ermitteln, inwieweit auch hinsichtlich der Ersatzerbeneinsetzung durch die Eheleute Wechselbezüglichkeit gem. § 2270 BGB gewollt war. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 2102, BGB § 2207, |
| Stichworte: | Erbrecht, Vor- und Nacherbschaft, |
| Verfahrensgang: | LG Lüneburg 3 T 32/02 vom 04.09.2002 AG Celle 10 VI 304/02 vom 20.06.2002 |
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