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JuraForum.deUrteileOLG-CELLEBeschluss vom 31.10.2000, Aktenzeichen: 8 W 195/00 

OLG-CELLE – Aktenzeichen: 8 W 195/00

Beschluss vom 31.10.2000


Leitsatz:Vereinbaren die Vertragsparteien in einer notariellen Urkunde, dass der Notar dem Gläubiger eine vollstreckbare Ausfertigung ohne den Nachweis des Entstehens und der Fälligkeit der Schuld zu erteilen hat, entsteht bei Erstellung der vollstreckbaren Ausfertigung keine Gebühr nach § 133 KostO.
Rechtsgebiete:KostO, ZPO
Vorschriften:KostO § 133, KostO § 157, ZPO § 726,
Verfahrensgang:LG Hannover 16 T 1730/99

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