JuraForum.de > Urteile > OLG-CELLE > Beschluss vom 31.08.2006, Aktenzeichen: 4 W 151/06
| Leitsatz: | 1. Auf das Akteneinsichtsgesuch eines Insolvenzgläubigers ist § 299 ZPO entsprechend anzuwenden, weil die Insolvenzordnung keine eigene Vorschrift enthält, die das Recht auf Einsicht in Insolvenzakten regelt. 2. Die Entscheidung des Insolvenzgerichts, dem Antrag auf Übersendung von Abschriften des im Eröffnungsverfahren erstatteten Gutachtens könne grundsätzlich nicht entsprochen werden, weil im Fall des § 299 Abs. 2 ZPO ausschließlich die Gewährung von Akteneinsicht auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts in Betracht komme, ist ermessensfehlerhaft und kann im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG keinen Bestand haben. |
| Rechtsgebiete: | InsO, ZPO, EGGVG |
| Vorschriften: | InsO § 4, ZPO § 299, EGGVG § 23, |
| Stichworte: | Insolvenzverfahren, Akteneinsicht, Ermessensausübung, |
| Verfahrensgang: | AG Hannover 906 IN 1166/05 6 vom 04.08.2006 |
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