JuraForum.de > Urteile > OLG-CELLE > Beschluss vom 31.08.2001, Aktenzeichen: 15 WF 170/01
| Leitsatz: | Eine den Mittelwert (7,5/10) übersteigende Gebührensatzbestimmung (hier 9/10) des im isolierten FGG-Verfahren (hier Umgangsregelung) beigeordneten Anwalts ist von billigem Ermessen nicht abgedeckt und deshalb für die Staatskasse unverbindlich, wenn die Umstände ab Wirksamwerden der Bei-ordnung in jeder Hinsicht allenfalls als durchschnittlich im Sinne der Bewertungskriterien des § 12 Abs. 1 Satz 1 BRAGO anzusehen sind. Ist die Bestimmung eines höheren Gebührensatzes ermessensunrichtig, entfällt auch eine Toleranzgrenze. Eine Gebührensatzbestimmung ist ermessensunrichtig, wenn der Anwalt sie wesentlich mit seiner vor dem Wirksamwerden der Beiordnung entfalteten Tätigkeit begründet. |
| Rechtsgebiete: | BRAGO |
| Vorschriften: | BRAGO § 12 I, BRAGO § 118 I, BRAGO § 122 I, BRAGO § 128, |
| Verfahrensgang: | AG Gifhorn 16 F 537/00 |
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