JuraForum.de > Urteile > OLG-CELLE > Beschluss vom 31.07.2002, Aktenzeichen: 6 W 96/02
| Leitsatz: | 1. Wendet der Erblasser in einem privatschriftlichen Testament, durch das er seine gesetzlichen Erben auf den Pflichtteil setzt, Grundstücke zu, die wertmäßig den weitaus größten Teil des Nachlasses ausmachen, so kann hierin abweichend von § 2087 Abs. 2 BGB eine Erbeinsetzung hinsichtlich des gesamten Vermögens liegen. 2. Gehört zu dem Nachlass des deutschen Erblassers ein Grundstück in Florida (USA), so tritt hinsichtlich dieses Grundstücks einerseits sowie des übrigen Vermögens andererseits Nachlassspaltung ein (Art. 3 III, 25 EGBGB). 3. Der Umstand, dass das vom Erblasser verfasste eigenhändige Testament nach dem Recht des Staates Florida formunwirksam ist und deshalb hinsichtlich dieses Nachlassteils gesetzliche Erbfolge eintritt, führt nicht dazu, dass die Erbeinsetzung hinsichtlich des übrigen Nachlasses unwirksam ist und ebenfalls gesetzliche Erbfolge einträte. 4. In einem Erbschein ist bei der hier vorliegenden Nachlassspaltung der Zusatz aufzunehmen, dass dieser sich nicht auf das in Florida befindliche unbewegliche Vermögen erstreckt. |
| Rechtsgebiete: | BGB, EGBGB |
| Vorschriften: | BGB § 2087, EGBGB Art. 3 III, EGBGB Art. 25, |
| Stichworte: | Erbrecht, Testament, |
| Verfahrensgang: | LG Hannover 12 T 12/02 vom 04.07.2002 AG Burgwedel 12 VI 71/02 |
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