JuraForum.de > Urteile > OLG-CELLE > Beschluss vom 31.01.2002, Aktenzeichen: 4 AR 6/02
| Leitsatz: | 1. Die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses nach § 281 Abs. 2 Satz 5 ZPO entfällt ausnahmsweise, wenn die Verweisung willkürlich ist. Dies ist der Fall, wenn der Kläger im Mahnbescheid oder in der Klage ein ihm zustehendes Wahlrecht ausgeübt hat, es sei denn, die Parteien beantragen übereinstimmend die Verweisung. 2. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, welche die Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses entfallen lässt, liegt nicht vor, wenn das Gericht eine Stellungnahmefrist setzt, Äußerungen der Parteien innerhalb der Frist eingehen und das Gericht vor Ablauf der Frist eine Verweisung beschließt. Eine Willkürlichkeit des Verweisungsbeschlusses könnte nur dann vorliegen, wenn eine Partei in ihrer Äußerung darauf hinweist, sie beabsichtige bis zum Fristablauf weiter vorzutragen und das Gericht die beabsichtigte weitere Äußerung nicht abwartet. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 36, ZPO § 281, |
| Verfahrensgang: | AG Osterholz-Scharmbeck 3 C 1350/01 AG Königs Wusterhausen 4 C 495/01 |
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