JuraForum.de > Urteile > OLG-CELLE > Beschluss vom 30.07.2008, Aktenzeichen: 1 Ws 352/08 (StrVollz)
| Leitsatz: | 1. Die Regelung zum Telekommunikationsverkehr der Gefangenen in § 33 Abs. 1 NJVollzG ist eine Koppelungsvorschrift, die auf der Tatbestandsseite den gerichtlich voll überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff des "dringenden Falles" enthält und der Anstalt auf der Rechtsfolgeseite Ermessen einräumt, welches jedoch durch die Formulierung "soll" dahin eingeschränkt ist, dass bei Vorliegen eines dringenden Falles in der Regel das Telefonat zu gestatten ist und nur in Ausnahmefällen abgelehnt werden darf. 2. Macht die Anstalt von der Möglichkeit nach § 33 Abs. 2 Satz 1 NJVollzG Gebrauch, den Gefangenen allgemein zu gestatten, Telefongespräche zu führen, und enthalten die Nutzungsbedingungen keine Regelung, nach welchen Kriterien die Gestattung erteilt wird, so ist die Entscheidung über die Genehmigung und Freischaltung der Telefonnummern gemäß § 33 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 NJVollzG nach § 26 NJVollzG zu beurteilen. 3. Danach setzt die Ablehnung der Freischaltung einer Telefonnummer auf der Tatbestandsseite zunächst voraus, dass entweder durch das Telefonat die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet werden (§ 26 Nr. 1 NJVollzG) oder dass zu befürchten ist, dass dadurch ein schädlicher Einfluss auf den Gefangenen ausgeübt oder seine Eingliederung behindert werden würden (§ 26 Nr. 2 NJVollzG). 4. Zunächst ist zu prüfen, ob einer der auf der Tatbestandsseite genannten Ausschlussgründe erfüllt ist. Erst, wenn dies auf Grund konkreter, objektiv fassbarer Anhaltspunkte feststeht, hat die Anstalt ihr Ermessen auszuüben, ob sie die Telefonnummer trotz Vorliegens eines der Ausschlussgründe freischaltet, ob sie dies ablehnt oder ob sie von der Möglichkeit der Überwachung der Telefonate gemäß § 33 Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 28 NJVollzG Gebrauch macht. 5. Bei Ausübung des Ermessens hat die Anstalt insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Grundrecht des Gefangenen auf Freiheit der Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG), das auch die Wahl des Mittels einer Meinungsäußerung schützt, zu beachten. |
| Rechtsgebiete: | NJVollzG |
| Vorschriften: | NJVollzG § 33, |
| Stichworte: | Strafvollzug, Telefonerlaubnis, Ermessen, |
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