JuraForum.de > Urteile > OLG-CELLE > Beschluss vom 30.07.2001, Aktenzeichen: 2 W 79/01
| Leitsatz: | 1. Der Schuldner muss nach der noch geltenden Rechtslage die Kosten der Durchführung des vereinfachten Insolvenzverfahrens aus seinem Vermögen aufbringen, dies gilt insbesondere für die Kosten des im eröffneten Verfahren zu bestellenden Treuhänders. 2. Das vom Bundestag bereits verabschiedete, im Bundesgesetzblatt aber noch nicht verkündete Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2001 hat aufgrund seiner Übergangsregelung keine Auswirkungen auf bereits laufende Insolvenzverfahren. |
| Rechtsgebiete: | InsO |
| Vorschriften: | InsO § 304, InsO § 26, |
| Verfahrensgang: | LG Hildesheim 5 T 311/01 AG Holzminden 10 IK 19/00 |
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