JuraForum.de > Urteile > OLG-CELLE > Beschluss vom 30.04.2002, Aktenzeichen: 6 W 56/02
| Leitsatz: | 1. Der Bauunternehmer kann vom Bauherren im Wege der einstweiligen Verfügung die Unterlassung der Inanspruchnahme eines Bürgen aus einer Bürgschaft auf erstes Anfordern verlangen, wenn sich aus den zugrunde liegenden Vertragsunterlagen ohne weiteres die Unwirksamkeit der der Bürgschaftsverpflichtung zugrunde liegenden Sicherungsabrede ergibt. 2. Ein Verfügungsgrund liegt jedoch nur dann vor, wenn dem Bauunternehmer im Falle eines Abwartens bis zur Hauptsacheentscheidung ein schwer wiegender Nachteil droht. Dies ist etwa der Fall, wenn die Geltendmachung eines Rückzahlungsanspruchs erkennbar ungesichert ist, z. B. wegen drohender Insolvenz des Bauherren oder dem Erfordernis einer Klage im Ausland. Dagegen genügt der bloße Umstand, dass der Bauherr gegenüber dem Bürgen dessen Inanspruchnahme aus der Bürgschaft auf erstes Anfordern ankündigt, in der Regel nicht, um einen Verfügungsgrund annehmen zu können. |
| Rechtsgebiete: | BGB, AGBG |
| Vorschriften: | BGB § 812 Abs. 1 Satz 1, AGBG § 9, |
| Verfahrensgang: | LG Stade 6 O 153/02 |
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