JuraForum.de > Urteile > OLG-CELLE > Beschluss vom 29.10.2001, Aktenzeichen: 2 W 114/01
| Leitsatz: | 1. Allein eine abweichende tatsächliche Würdigung des Beschwerdeführers ist kein Grund für die Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde nach § 7 Abs. 1 InsO. 2. Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Beschwerdegericht eine kurze Zeit vor der Antragstellung abgegebene eidestattliche Versicherung des Schuldners als starkes Indiz für die Zahlungsunfähigkeit ansieht. |
| Rechtsgebiete: | InsO |
| Vorschriften: | InsO § 7, InsO § 17, InsO § 34, |
| Verfahrensgang: | LG Lüneburg 3 T 15/01 AG Lüneburg 47 IN 19/00 |
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