JuraForum.de > Urteile > OLG-CELLE > Beschluss vom 29.09.2004, Aktenzeichen: 8 W 294/04
| Leitsatz: | 1. Die Zulässigkeit einer Weisungsbeschwerde nach § 156 Abs. 6 KostO setzt voraus, dass diese erkennen lässt, ob und in welcher Hinsicht die Kostenberechnung des Notars für unrichtig angesehen wird und mit welchem Ziel die gerichtliche Entscheidung angefochten werden soll. Daran fehlt es für die weitere Beschwerde, wenn die vorgesetzte Dienstbehörde in Übereinstimmung mit dem Notar davon ausgeht, dass die Entscheidung des Landgerichts richtig ist und die weitere Beschwerde lediglich zur Klärung einer streitigen Rechtsfrage eingelegt wird. 2. Einem Notar, dem aufgrund eines von den Parteien erteilten Treuhandauftrages im Zusammenhang mit der Prüfung der Auszahlungsreife des auf einem Notaranderkonto eingezahlten Kaufpreises eine Hebegebühr nach § 149 KostO zusteht, steht nicht zusätzlich noch eine Betreuungsgebühr nach § 147 Abs. 2 KostO für die Prüfung der Umschreibungsreife zu, wenn diese allein darin besteht, dass der Eigentumsumschreibungsantrag erst nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises auf das Notaranderkonto gestellt werden darf. |
| Rechtsgebiete: | KostO |
| Vorschriften: | KostO § 156, KostO § 147, KostO § 149, |
| Stichworte: | Zulässigkeit einer Weisungsbeschwerde nach § 156 Abs. 6 KostO, Vorrang der Hebegebühr nach § 149 KostO vor der Betreuungsgebühr nach § 147 Abs. 2 KostO, |
| Verfahrensgang: | LG Hannover 16 T 31/03 vom 27.07.2004 |
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