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JuraForum.deUrteileOLG-CELLEBeschluss vom 29.07.2008, Aktenzeichen: 13 W 82/08 



OLG-CELLE – Aktenzeichen: 13 W 82/08

Beschluss vom 29.07.2008


Leitsatz:Der Abmahnende ist nicht verpflichtet, vor Klageerhebung nochmals an den Verletzer heranzutreten, wenn dieser auf die Abmahnung zwar ankündigt, die geforderte Unterlassungserklärung abzugeben, sodann jedoch nur die geforderte Abmahnpauschale, nicht aber die Unterlassungserklärung bei dem Abmahnenden eingeht.
Rechtsgebiete:UWG
Vorschriften:UWG § 12,
Stichworte:Unterlassungserklärung, Nachfragepflicht,
Verfahrensgang:LG Verden, 10 O 26/08 vom 19.06.2008

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