JuraForum.de > Urteile > OLG-CELLE > Beschluss vom 29.07.2005, Aktenzeichen: 17 W 68/05
| Leitsatz: | Von der Einrichtung einer Betreuung ist abzusehen, wenn die Angelegenheiten der Betroffenen durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können. Ob eine Betroffene zur Bevollmächtigung in Vermögensangelegenheiten ebenso wie zur Überwachung der Vermögensverwaltung in der Lage ist, ist im Rahmen der festzustellen. Dabei sind die von Amts wegen einzuleitenden und durchzuführenden Ermittlungen so weit auszudehnen, als es die Sachlage erfordert. Die Ermittlungen sind erst dann abzuschließen, wenn der Sachverhalt so vollständig aufgeklärt ist, dass von einer weiteren Beweisaufnahme ein sachdienliches, die Entscheidung beeinflussendes Ergebnis nicht mehr erwartet werden kann. |
| Rechtsgebiete: | BGB, FGG |
| Vorschriften: | BGB § 1896 Abs. 2 S. 2, FGG § 12, |
| Stichworte: | Betreuung, Betreuungseinrichtung, Amtsermittlung, Bevollmächtigung, |
| Verfahrensgang: | LG Hannover 53 T 5/05 vom 15.06.2005 AG Springe 1 XVII F 1064 |
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