JuraForum.de > Urteile > OLG-CELLE > Beschluss vom 29.05.2008, Aktenzeichen: 1 Ws 220/08
| Leitsatz: | 1. Die Gewährung eines unüberwachten Langzeitbesuchs ist als Sonderfall nach § 25 Abs. 2 NJVollzG zu beurteilen und steht im Ermessen der Vollzugsbehörde. 2. Im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung muss die Vollzugsbehörde insbesondere die in Art. 1 und 6 GG zum Ausdruck kommende Wertentscheidung beachten. 3. Der Begriff der "Spruchreife" im Sinne von § 102 NJVollzG i. V. m. § 119 Abs. 4 Satz 2 StVollzG ist nicht identisch mit dem des § 102 NJVollzG i. V. m. § 115 Abs. 4 Satz 1 StVollzG. Spruchreife liegt im Rechtsbeschwerdeverfahren bereits dann vor, wenn das Oberlandesgericht eine Sachentscheidung treffen kann, die eine Zurückverweisung an die Strafvollstreckungskammer gemäß § 119 Abs. 4 Satz 3 StVollzG erübrigt. Das Oberlandesgericht kann in derartigen Fällen die Sache zur Neubescheidung direkt an die Vollzugsbehörde zurück verweisen. |
| Rechtsgebiete: | NJVollzG, StVollzG |
| Vorschriften: | NJVollzG § 25 Abs. 2, NJVollzG § 102, StVollzG § 110 Abs. 4, StVollzG § 115 Abs. 4, |
| Stichworte: | Langzeitbesuch, Spruchreife, |
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