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JuraForum.deUrteileOLG-CELLEBeschluss vom 29.05.2008, Aktenzeichen: 1 Ws 220/08 

OLG-CELLE – Aktenzeichen: 1 Ws 220/08

Beschluss vom 29.05.2008


Leitsatz:1. Die Gewährung eines unüberwachten Langzeitbesuchs ist als Sonderfall nach § 25 Abs. 2 NJVollzG zu beurteilen und steht im Ermessen der Vollzugsbehörde.

2. Im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung muss die Vollzugsbehörde insbesondere die in Art. 1 und 6 GG zum Ausdruck kommende Wertentscheidung beachten.

3. Der Begriff der "Spruchreife" im Sinne von § 102 NJVollzG i. V. m. § 119 Abs. 4 Satz 2 StVollzG ist nicht identisch mit dem des § 102 NJVollzG i. V. m. § 115 Abs. 4 Satz 1 StVollzG. Spruchreife liegt im Rechtsbeschwerdeverfahren bereits dann vor, wenn das Oberlandesgericht eine Sachentscheidung treffen kann, die eine Zurückverweisung an die Strafvollstreckungskammer gemäß § 119 Abs. 4 Satz 3 StVollzG erübrigt. Das Oberlandesgericht kann in derartigen Fällen die Sache zur Neubescheidung direkt an die Vollzugsbehörde zurück verweisen.
Rechtsgebiete:NJVollzG, StVollzG
Vorschriften:NJVollzG § 25 Abs. 2, NJVollzG § 102, StVollzG § 110 Abs. 4, StVollzG § 115 Abs. 4,
Stichworte:Langzeitbesuch, Spruchreife,

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