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JuraForum.deUrteileOLG-CELLEBeschluss vom 29.01.2008, Aktenzeichen: 14 W 43/07 



OLG-CELLE – Aktenzeichen: 14 W 43/07

Beschluss vom 29.01.2008


Leitsatz:1. Die Unterzeichnung eines Beglaubigungsvermerks kann die fehlende Unterschrift unter einem Schriftsatz ersetzen, selbst wenn die Abschrift des Schriftsatzes nicht in der Gerichtsakte verbleibt. Entscheidend ist, ob sich aus anderen Anhaltspunkten als der Unterschrift eine hinreichende Gewähr für die Urheberschaft und den Willen, das Schreiben in den Verkehr zu bringen, ergibt. Ist das der Fall, kann auch das vollständige Fehlen einer Unterschrift unbeachtlich sein.

2. Auch wenn das Gericht keine Frist im Sinne des § 411 Abs. 4
Satz 2 ZPO gesetzt hat, endet das Beweisverfahren mit seiner sachlichen Erledigung durch Übersendung des Gutachtens an die Parteien, wenn die Parteien nicht gegenüber dem Gericht innerhalb eines angemessenen Zeitraums Einwendungen vorbringen oder Anträge bzw. Ergänzungsfragen formulieren. Hierfür wird ein Zeitraum von ein bis zwei Monaten in der Regel noch angemessen sein, mehr als drei Monate genügen aber ohne besondere Umstände nicht.

3. Das selbständigen Beweisverfahrens dient nicht dazu, die Grundlage für eine weitere Beweisaufnahme oder für eine Klage nach Maßgabe der im Beweisverfahren erhaltenen Kenntnisse zu schaffen. Es soll stattdessen eine Beweisaufnahme außerhalb eines Hauptsacheverfahrens durchgeführt werden, um im Interesse einer gütlichen Einigung zwischen den Parteien einen Rechtsstreit möglichst zu vermeiden.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 130, ZPO § 411 Abs. 4, ZPO § 492,
Stichworte:Beschwerde, Zulässigkeit, Unterschrift, , Selbständiges Beweisverfahren, Beendigung, Fristsetzung,
Verfahrensgang:LG Lüneburg, 5 OH 8/05 vom 27.08.2007

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