JuraForum.de > Urteile > OLG-CELLE > Beschluss vom 29.01.2003, Aktenzeichen: 5 W 63/02
| Leitsatz: | 1. Über Streitwertbeschwerden in selbstständigen Beweisverfahren entscheidet der Einzelrichter als Beschwerdegericht, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen wurde. 2. Hat das Gericht den Streitwert eines isoliert geführten selbstständigen Beweisverfahrens nach Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens auf der Grundlage der vom Sachverständigen geschätzten Mängelbeseitigungskosten festgesetzt, sind Einwendungen des Antragsgegners gegen die Höhe des vom Gericht festgesetzten Streitwertes, wonach die Mängelbeseitigung kostengünstiger als vom Sachverständigen geschätzt ausgeführt werden könnte, unbeachtlich. Der Antragsgegner muss vielmehr im Rahmen der Beweisaufnahme einen Antrag stellen, der Sachverständige möge das Gutachten ergänzen oder erläutern. |
| Rechtsgebiete: | GKG, ZPO |
| Vorschriften: | GKG § 5 Abs. 4 S. 5, GKG § 25, ZPO §§ 485 ff., ZPO § 568, |
| Stichworte: | Gebühren und Kosten, Streitwert, |
| Verfahrensgang: | LG Lüneburg 6 OH 7/02 vom 13.11.2002 |
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