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JuraForum.deUrteileOLG-CELLEBeschluss vom 28.10.2004, Aktenzeichen: 6 W 111/04 

OLG-CELLE – Aktenzeichen: 6 W 111/04

Beschluss vom 28.10.2004


Leitsatz:Die Kostenerstattung für den Streithelfer richtet sich nach der für die Hauptparteien geltenden Quote, auch wenn er in einem geringeren Umfang als diese am Streit beteiligt war und die von ihm unterstützte Partei in diesem Umfang voll obsiegt hat.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 100 Abs. 2, ZPO § 101,
Stichworte:Streitwert, Kostenentscheidung für Streithelfer,
Verfahrensgang:LG Hildesheim 3 O 293/03 vom 17.08.2004

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