JuraForum.de > Urteile > OLG-CELLE > Beschluss vom 28.08.2001, Aktenzeichen: 10 UF 152/00
| Leitsatz: | 1. Der durch erweitertes Splitting im Rahmen des nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG maßgebenden Höchstbetrags durchgeführte öffentlich-rechtliche Teilausgleich einer Anwartschaft auf Betriebsrente ist in der Weise auf den späteren schuldrechtlichen Restausgleich der Betriebsrente anzurechnen, dass die nach § 1587 g Abs. 1 BGB ermittelte Ausgleichsrente jeweils um den entsprechend der Steigerung des aktuellen Rentenwerts aktualisierten Wert des Teilausgleichsbetrags gekürzt wird; eine "Rückdynamisierung" des Teilausgleichsbetrags ist nicht vorzunehmen (gegen BGH FamRZ 2000, 89). 2. Zur Kürzung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente gemäß § 1587 h Nr. 1 BGB im Hinblick auf die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge der geschiedenen Ehegatten. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 1587 g, |
| Verfahrensgang: | AG Hannover 605 F 2326/99 |
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