JuraForum.de > Urteile > OLG-CELLE > Beschluss vom 28.05.2002, Aktenzeichen: 1 Ws 132/02
| Leitsatz: | 1. Beim Tode des Angeklagten ist das Verfahren durch förmlichen Beschluss nach § 206a StPO einzustellen und über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten nach §§ 464 Abs. 1, 467 StPO zu entscheiden. 2. Ist der verstorbene Angeklagte in einer bis zur Schuldspruchreife durchgeführten Hauptverhandlung teilweise verurteilt und teilweise freigesprochen worden, kann das Gericht nach § 467 Abs. 3 Nr. 2 StPO davon absehen, seine notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen, soweit er verurteilt worden ist. 3. Die Vollmacht des Verteidigers erlischt nicht automatisch mit dem Tode des Angeklagten. Nach §§ 168, 675, 672 BGB kann die Vollmacht jedenfalls dann als fortbestehend angesehen werden, wenn der Verteidiger zur Empfangnahme von zu erstattenden Auslagen ermächtigt worden ist. (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung in NJW 1971, 2182) |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 206a, StPO § 464 Abs. 1, StPO § 467, |
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