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JuraForum.deUrteileOLG-CELLEBeschluss vom 28.05.2001, Aktenzeichen: 2 W 65/01 



OLG-CELLE – Aktenzeichen: 2 W 65/01

Beschluss vom 28.05.2001


Leitsatz:1. Es kann offen bleiben, ob das Insolvenzgericht über einen Antrag des Schuldners auf Heraufsetzung seines pfändungsfreien Einkommens im Verfahren nach § 11 Abs. 2 RPflG abschließend zu entscheiden hat, oder ob auch für eine solche Entscheidung der Instanzenzug der Insolvenzordnung eröffnet ist.

2. Der Grundsatz, dass dem Betroffenen eines staatlichen Verfahrens in jedem Fall das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum zu belassen ist, gilt auch im Insolvenzverfahren und muss von den Insolvenzgerichten bei der Anwendung der §§ 850 ff. ZPO beachtet werden.

3. Die Entscheidung der Frage, ob dem Schuldner wegen seiner vermehrten Bedürfnisse ein erhöhter pfändungsfreiere Betrag zuzugestehen ist, kann auch im Insolvenzverfahren weder den Gläubigern überlassen bleiben, noch in einem Feststellungsrechtsstreit vor den ordentlichen Gerichten zwischen Schuldner und Treuhänder geklärt werden.
Rechtsgebiete:InsO, ZPO
Vorschriften:InsO § 4, InsO § 6, InsO § 7, ZPO § 850 f,
Verfahrensgang:LG Hannover 20 T 906/01 vom 28.02.2001
AG Hameln 36 IK 41/99

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