JuraForum.de > Urteile > OLG-CELLE > Beschluss vom 28.03.2008, Aktenzeichen: 8 W 19/08
| Leitsatz: | 1. Die Regelung in § 13 Abs. 7 S. 2 AKB, dass der Kaskoversicherer die Umsatzsteuer nur dann ersetzt, wenn und soweit sie für den nicht vorsteuerabzugsberechtigten Versicherungsnehmer tatsächlich angefallen ist, erfasst sämtliche Fälle, in denen der Versicherer dem Grunde nach Kaskoentschädigung zu leisten hat, also auch den des Verlustes eines PKW. Sie ist nicht auf die Fälle der Beschädigung und Zerstörung beschränkt. 2. Die Klausel verstößt in dieser Form nicht gegen § 307 BGB, weil sie weder vom gesetzlichen Leitbild abweicht noch die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet oder den Versicherungsnehmer sonst unangemessen benachteiligt. |
| Rechtsgebiete: | AKB, BGB |
| Vorschriften: | AKB § 13, BGB § 307, |
| Stichworte: | Erstattung von Mehrwertsteuer in der Kaskoversicherung, |
| Verfahrensgang: | LG Hannover, 8 O 270/07 vom 01.02.2008 |
Um den Volltext vom OLG-CELLE – Beschluss vom 28.03.2008, Aktenzeichen: 8 W 19/08 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
Sie lesen gerade das Thema "OLG-CELLE - 28.03.2008, 8 W 19/08" © JuraForum.de — 2003-2013
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum