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JuraForum.deUrteileOLG-CELLEBeschluss vom 28.03.2008, Aktenzeichen: 8 W 19/08 

OLG-CELLE – Aktenzeichen: 8 W 19/08

Beschluss vom 28.03.2008


Leitsatz:1. Die Regelung in § 13 Abs. 7 S. 2 AKB, dass der Kaskoversicherer die Umsatzsteuer nur dann ersetzt, wenn und soweit sie für den nicht vorsteuerabzugsberechtigten Versicherungsnehmer tatsächlich angefallen ist, erfasst sämtliche Fälle, in denen der Versicherer dem Grunde nach Kaskoentschädigung zu leisten hat, also auch den des Verlustes eines PKW. Sie ist nicht auf die Fälle der Beschädigung und Zerstörung beschränkt.

2. Die Klausel verstößt in dieser Form nicht gegen § 307 BGB, weil sie weder vom gesetzlichen Leitbild abweicht noch die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet oder den Versicherungsnehmer sonst unangemessen benachteiligt.
Rechtsgebiete:AKB, BGB
Vorschriften:AKB § 13, BGB § 307,
Stichworte:Erstattung von Mehrwertsteuer in der Kaskoversicherung,
Verfahrensgang:LG Hannover, 8 O 270/07 vom 01.02.2008

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