JuraForum.de > Urteile > OLG-CELLE > Beschluss vom 27.10.2008, Aktenzeichen: 1 Ws 523/08
| Leitsatz: | Die Umkehr der Vollstreckungsreihenfolge gemäß § 67 Abs. 2 Satz 4 StGB setzt nicht die Bestandskraft der aufenthaltsbeendenden Maßnahme voraus; es genügt bereits das Vorliegen einer vollziehbaren Ausreisepflicht gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG mangels aufschiebender Wirkung der verwaltungsgerichtlichen Klage. Im Rahmen der Entscheidung über die Umkehr der Vollstreckungsreihenfolge sind die Erfolgsaussichten der Klage des Verurteilten gegen die aufenthaltsbeendende Maßnahme - abgesehen von einer Kontrolle auf offensichtliche Willkür und greifbare Gesetzwidrigkeiten - nicht zu prüfen. Für die nachträgliche Umkehr der Vollstreckungsreihenfolge eröffnet § 67 Abs. 3 Satz 2 StGB keinen über die Soll-Regelung des Abs. 2 Satz 4 hinausgehenden richterlichen Ermessensspielraum. |
| Rechtsgebiete: | StGB |
| Vorschriften: | StGB § 67 Abs. 2 Satz 4, |
| Stichworte: | Umkehr der Vollstreckungsreihenfolge, Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht, Prüfungsmaßstab, Ermessen, |
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