JuraForum.de > Urteile > OLG-CELLE > Beschluss vom 27.09.2002, Aktenzeichen: 6 W 116/02
| Leitsatz: | 1. Gemäß § 1931 Abs. 1 S. 1 BGB ist der überlebende Ehegatte des Erblassers auch dann nur zur Hälfte der Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen, wenn die Verwandten zweiter Ordnung nur Abkömmlinge eines Elternteils des Erblassers sind. 2. Eine Erhöhung des gesetzlichen Erbteils des überlebenden Ehegatten kommt nach dem Willen des Gesetzgebers erst bei Zusammentreffen mit Verwandten dritter Ordnung in Betracht (§ 1931 Abs. 1 S. 2 BGB). |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 1925, BGB § 1931, |
| Stichworte: | Erbrecht, Erbfolge, |
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