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JuraForum.deUrteileOLG-CELLEBeschluss vom 27.08.2008, Aktenzeichen: 13 Verg 2/08 



OLG-CELLE – Aktenzeichen: 13 Verg 2/08

Beschluss vom 27.08.2008


Leitsatz:Eine Beteiligung des Beigeladenen am Beschwerdeverfahren vor dem Vergabesenat ist nicht gegeben, wenn er lediglich in der mündlichen Verhandlung anwesend ist, ohne sich durch die Einreichung von Schriftsätzen, die Stellung von Anträgen oder die Abgabe von sonstigen Erklärungen in der mündlichen Verhandlung in irgendeiner Weise einzubringen.

Ist aber infolgedessen keine - einem Beitritt eines Streithelfers vergleichbare - Unterstützungshandlung erkennbar und daher nicht feststellbar, welches (Rechtsschutz)Ziel ein Beigeladener in der Sache verfolgt, kommt seine kostenrechtliche Beteiligung im Nachprüfungsverfahren, sei es in Form einer zu ihren Gunsten ausgesprochenen Kostenerstattung, sei es durch eine ihm auferlegte Kostenhaftung nach §§ 91, 100 Abs.1 ZPO, nicht in Betracht. Allein auf bloße Informationsverschaffung gerichtete Tätigkeiten, wie Akteneinsichtnahme oder die sich auf die Rolle eines Zuhörers beschränkende Teilnahme an der mündlichen Verhandlung, genügen dafür nicht.
Rechtsgebiete:GWB, ZPO
Vorschriften:GWB § 119, ZPO § 269 Abs. 3 Satz 2,
Stichworte:Kosten, Beigeladene, Beschwerdeverfahren, Nachprüfungsverfahren,

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