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JuraForum.deUrteileOLG-CELLEBeschluss vom 27.02.2008, Aktenzeichen: 1 ARs 23/07 

OLG-CELLE – Aktenzeichen: 1 ARs 23/07

Beschluss vom 27.02.2008


Leitsatz:1. Sieht die Bewilligungsbehörde von einer Entscheidung darüber, ob sie Bewilligungshindernisse geltend machen will, ab, bestehen für eine Entscheidung des Senats über die Zulässigkeit einer Auslieferung weder Raum noch Bedürfnis.

2. Sinngemäße Strafbarkeit nach deutschem Recht (§ 3 Abs. 1 IRG) liegt auch dann vor, wenn zwar ein der verfolgten Tat entsprechendes Verhalten des Verfolgten zum maßgeblichen Zeitpunkt in Deutschland nicht mehr unter Strafe steht, jedoch die konkret verfolgte Tat - unterstellt, deutsches Strafrecht wäre anwendbar - in Deutschland zum maßgeblichen Zeitpunkt (noch) strafrechtlich verfolgbar wäre.

3. Tritt ein Staat der Europäischen Union bei, bleibt eine zuvor begangene illegale Einreise durch einen Angehörigen dieses Staates nach Deutschland nach § 92 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG strafbar (im Anschluss an BGH NStZRR 2005, 247).
Rechtsgebiete:IRG, AufenthG
Vorschriften:IRG § 3, IRG § 29, IRG § 79, IRG § 83 b, AufenthG § 92 Abs. 1 Nr. 6,
Stichworte:Auslieferung, Zulässigkeit, Bewilligungsentscheidung,

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