JuraForum.de > Urteile > OLG-CELLE > Beschluss vom 26.11.2004, Aktenzeichen: 1 Ws 388/04
| Leitsatz: | Eine Betriebsbezogenheit des Handelns von Organen einer juristischen Person liegt (nur) dann nicht vor, wenn das Organ höchstpersönlich, folglich wie jedermann und somit ohne spezifischen Bezug zu seiner Stellung als Organ der juristischen Person handelt. Allein das Vorliegen einer betriebsbezogenen Pflichtverletzung im Sinne des § 30 Abs. 1 OWiG führt nicht ohne Weiteres zur Anordnung der Verfahrensbeteiligung. In Betracht im Sinne von § 444 Abs. 1 StPO kommt das Festsetzen einer Geldbuße aber regelmäßig bereits dann, wenn die Staatsanwaltschaft etwa im Rahmen der Anklageschrift zu erkennen gibt, dass sie das Anordnen einer derartigen Nebenfolge gegen die juristische Person im Strafverfahren erstrebt. |
| Rechtsgebiete: | OWiG, StPO |
| Vorschriften: | OWiG § 30 Abs. 1, StPO § 444 Abs. 1, |
| Verfahrensgang: | LG Hildesheim vom 03.11.2004 |
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