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JuraForum.deUrteileOLG-CELLEBeschluss vom 26.04.2005, Aktenzeichen: 4 W 87/05 

OLG-CELLE – Aktenzeichen: 4 W 87/05

Beschluss vom 26.04.2005


Leitsatz:In Wohnungseigentumssachen ist auch nach einer Rechtsmittelrücknahme für die außergerichtlichen Kosten allein die Spezialvorschrift des § 47 Satz 2 WEG anwendbar, die in jedem Fall eine Abwägung nach billigem Ermessen verlangt; dabei kommt die Anordnung der Kostenerstattung nur als Ausnahme von der Regel in Betracht.
Rechtsgebiete:WEG
Vorschriften:WEG § 47 Satz 2,
Stichworte:Wohnungseigentum, außergerichtliche Kosten nach Rücknahme der Beschwerde,
Verfahrensgang:LG Hannover 4 T 72/04 vom 30.03.2005
AG Hannover 70 II 451/04

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