JuraForum.de > Urteile > OLG-CELLE > Beschluss vom 26.04.2005, Aktenzeichen: 4 W 87/05
| Leitsatz: | In Wohnungseigentumssachen ist auch nach einer Rechtsmittelrücknahme für die außergerichtlichen Kosten allein die Spezialvorschrift des § 47 Satz 2 WEG anwendbar, die in jedem Fall eine Abwägung nach billigem Ermessen verlangt; dabei kommt die Anordnung der Kostenerstattung nur als Ausnahme von der Regel in Betracht. |
| Rechtsgebiete: | WEG |
| Vorschriften: | WEG § 47 Satz 2, |
| Stichworte: | Wohnungseigentum, außergerichtliche Kosten nach Rücknahme der Beschwerde, |
| Verfahrensgang: | LG Hannover 4 T 72/04 vom 30.03.2005 AG Hannover 70 II 451/04 |
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