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JuraForum.deUrteileOLG-CELLEBeschluss vom 26.02.2008, Aktenzeichen: 2 W 49/08 



OLG-CELLE – Aktenzeichen: 2 W 49/08

Beschluss vom 26.02.2008


Leitsatz:Nach der Zurückweisung der Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO kann der Berufungsbeklagte, dem keine Berufungserwiderungsfrist gesetzt worden war, die Erstattung einer vollen Verfahrensgebühr gemäß VV Nr. 3200 verlangen, wenn er auf die Stellungnahme des Berufungsklägers zu dem Hinweisbeschluss des Gerichts erwidert hat, bevor ihm die abschließende Entscheidung des Gerichts zugegangen ist.
Rechtsgebiete:ZPO, VV-RVG
Vorschriften:ZPO § 91, ZPO § 522 Abs. 2, VV-RVG Nr. 3200,
Stichworte:Kostenerstattung, Zurückweisung der Berufung, Verfahrensgebühr,
Verfahrensgang:LG Hannover, 9 O 20/07 vom 28.01.2008

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