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JuraForum.deUrteileOLG-CELLEBeschluss vom 25.10.2004, Aktenzeichen: 222 Ss 81/04 (Owi) 



OLG-CELLE – Aktenzeichen: 222 Ss 81/04 (Owi)

Beschluss vom 25.10.2004


Leitsatz:Bei der Geschwindigkeitsmessung durch Hinterherfahren mit einem Fahrzeug, dessen Tachometer nicht geeicht ist, ist grundsätzlich ein Sicherheitsabschlag von 20 % des Messwertes ausreichend und erforderlich, um alle denkbaren Fehlerquellen und Ungenauigkeiten der Messung auszugleichen.

Weicht das Tatgericht von diesem anerkannten Toleranzabzug ab, bedarf es einer eingehenden auf Tatsachen gestützten Begründung, anhand derer das Rechtsbeschwerdegericht nachvollziehen kann, dass der abweichende Sicherheitsabschlag im konkreten Einzelfall zum Ausgleich sämtlicher Fehlerquellen ausreichend und erforderlich ist.
Rechtsgebiete:StPO, StVO
Vorschriften:StPO § 261, StVO § 3 Abs. 3, StVO § 41 Abs. 2 Nr. 7,

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