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JuraForum.deUrteileOLG-CELLEBeschluss vom 25.10.2004, Aktenzeichen: 16 W 145/04 



OLG-CELLE – Aktenzeichen: 16 W 145/04

Beschluss vom 25.10.2004


Leitsatz:1. Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts, dass die beendete Ingewahrsamnahme zum Zwecke der Gefahrenabwehr rechtswidrig war (§ 19 Abs. 2 NdsGefG i. d. F. v. 20. Februar 1998, GVBl. S. 101), steht der beteiligten Behörde das Recht der sofortigen Beschwerde nach § 20 Abs. 1 FGG zu.

2. Will das Beschwerdegericht auf eine nicht mit einer Begründung versehene Beschwerde eines Beteiligten am Verfahren nach dem FGG die angefochtene Entscheidung abändern, so muss es dem Beschwerdegegner zu der beabsichtigten Entscheidung unter Hinweis auf die seiner Ansicht nach bestehenden Aufhebungsgründe Gelegenheit zur Stellungnahme geben (Art. 103 Abs. 1 GG). Das Versäumnis rechtfertigt eine Aufhebung jedoch nur, wenn die angefochtene Entscheidung auf diesem Mangel beruhen kann.
Rechtsgebiete:Nds SOG, FGG
Vorschriften:Nds SOG § 19, FGG § 20,
Stichworte:Polizeigewahrsam, Gefahrenabwehr, Beschwerdebefugnis der Behörde,
Verfahrensgang:LG Lüneburg 10 T 20/04 vom 16.07.2004
AG Dannenberg 39 XIV 525/02

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