JuraForum.de > Urteile > OLG-CELLE > Beschluss vom 25.09.2007, Aktenzeichen: 1 Ws 345/07
| Leitsatz: | Eine sofortige Beschwerde des Nebenklägers gegen die für ihn nachteilige Auslagenentscheidung wird durch die Beschränkung der Rechtsmittelbefugnis nach §§ 400 Abs. 1, 464 Abs. 3 Satz 1, 2. Hs. StPO nicht ausgeschlossen. Hat der Angeklagte mit seinem auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Rechtsmittel vollen Erfolg, so ist bei der Entscheidung über die dem Nebenkläger im Rechtsmittelverfahren entstandenen notwenigen Auslagen § 472 Abs. 1 StPO entsprechend anzuwenden. |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 400 Abs. 1, StPO § 464 Abs. 3, StPO § 472 Abs. 1, |
| Stichworte: | Nebenkläger, Auslagenentscheidung, Beschwerdebefugnis, |
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