JuraForum.de > Urteile > OLG-CELLE > Beschluss vom 25.08.2006, Aktenzeichen: 10 UF 159/06
| Leitsatz: | Sind mehrere Telephonnummern vorhanden und bekannt, unter denen bei einem Gericht die Übermittlung per Telefax eröffnet und möglich ist, so dürfen im Falle offenbar gerichtsseitig auftretender Empfangsschwierigkeiten die wiederholten Übermittlungsbemühungen nicht auf eine Nummer beschränkt werden. Mit der bloßen Anweisung "daß Faxübermittlungen für den Fall, daß diese nicht sofort erfolgen können, wiederholt werden, bis das Fax verschickt wurde" genügt der Rechtsanwalt seiner diesbezüglichen Organisationspflicht nicht; eine Wiedereinsetzung gegen die Fristversäumung kommt danach nicht in Betracht, wenn unter nicht verwendeten Alternativnummern ein fristwahrender Zugang möglich gewesen wäre. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 233, |
| Stichworte: | Organisationsanweisung des Anwalts für den Fall der Störung gerichtlicher Faxanschlüsse, |
| Verfahrensgang: | AG Hannover 613 F 3406/05 vom 30.05.2006 |
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