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JuraForum.deUrteileOLG-CELLEBeschluss vom 25.07.2008, Aktenzeichen: 2 W 148/08 



OLG-CELLE – Aktenzeichen: 2 W 148/08

Beschluss vom 25.07.2008


Leitsatz:Kosten eines Privatgutachtens gehören dann zu den gemäß § 91 ZPO zu erstattenden Kosten des Rechtsstreits, wenn diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Im Kostenfestsetzungsverfahren bedarf es daher einer substantiierten Darlegung, dass die in Ansatz gebrachten Kosten tatsächlich entstanden sind und dass diese Kosten notwendig waren. Hierzu ist die Einreichung einer aufgegliederten Rechnung des Sachverständigen und eine detaillierte Darlegung seiner konkreten Tätigkeit erforderlich.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 91, ZPO § 104,
Stichworte:Privatgutachten, Kostenfestsetzung, Notwendigkeit,
Verfahrensgang:LG Hannover, 14 O 480/04 vom 30.05.2008

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