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JuraForum.deUrteileOLG-CELLEBeschluss vom 25.04.2008, Aktenzeichen: 2 W 39/08 

OLG-CELLE – Aktenzeichen: 2 W 39/08

Beschluss vom 25.04.2008


Leitsatz:Die Begrenzung der erstattungsfähigen Kosten eines ausländischen Verkehrsanwalts auf die bei der Beauftragung eines inländischen Verkehrsanwalts anfallenden Gebühren hat zur Folge, dass daneben auch die abgerechnete Umsatzsteuer auf die Vergütung des ausländischen Verkehrsanwalts, der für ein Unternehmen tätig geworden ist, nicht nach § 91 ZPO zu erstatten ist (gegen OLG Stuttgart OLGR Stuttgart 2008, 74).
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 91,
Stichworte:Verkehrsanwalt, Kostenerstattung Umsatzsteuer,
Verfahrensgang:LG Hildesheim, 10 O 81/04 vom 04.01.2008

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