JuraForum.de > Urteile > OLG-CELLE > Beschluss vom 24.10.2008, Aktenzeichen: 2 W 216/08
| Leitsatz: | Wird ein großes Versicherungsunternehmen von ihrem Versicherungsnehmer nicht an ihrem Geschäftsort (F.), sondern an einem anderen Landgericht (Lüneburg) auf Zahlung in Anspruch genommen, sind Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts nicht erstattungsfähig, wenn das Versicherungsunternehmen einen fingierten Schadensfall vermutet, die Angelegenheit deshalb eine Spezialabteilung bearbeitet hat und die schriftliche Information eines beim Prozessgericht ansässigen Rechtsanwalts ausreichend und zumutbar war. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1, |
| Verfahrensgang: | LG Lüneburg, 5 O 381/06 vom 23.07.2008 |
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