JuraForum.de > Urteile > OLG-CELLE > Beschluss vom 24.09.2003, Aktenzeichen: 4 W 138/03
| Leitsatz: | 1. Mit der Zweckbestimmung eines Teileigentums als "Laden" lassen sich weder der Betrieb einer Pizzeria/PizzaBringdienst noch der Betrieb einer Gaststätte vereinbaren. 2. Selbst wenn - im vorliegenden Fall streitig - durch widerspruchslose langjährige Duldung eines PizzaBringdienstes dagegen gerichtete Unterlassungsansprüche verwirkt wären, gilt dies nicht für den Fall der Umstellung des Betriebes auf eine Gaststätte mit einem umfassenden internationalen Speiseangebot. 3. Der auf Unterlassung einer zweckwidrigen Nutzung in Anspruch genommene Teileigentümer trägt die volle Beweislast für die Voraussetzungen einer Verwirkung. Behaupten die anderen Eigentümer, der Verpflichtete habe die Einstellung der zweckwidrigen Nutzung nach dem Auslaufen des gegenwärtigen Pachtvertrages zugesagt und deshalb hätten sie von der Geltendmachung des Unterlassungsanspruches abgesehen, so muss dies der Verpflichtete widerlegen, wenn die anderen Eigentümer den Unterlassungsanspruch aus Anlass der Neuverpachtung an einen anderen Pächter (der hier den Betrieb ausgeweitet hat) geltend machen. 4. Verantwortlich für die Beseitigung eigenmächtiger baulicher Veränderungen ist der im Zeitpunkt der Baumaßnahme eingetragene Wohnungseigentümer als Handlungsstörer. Die Haftung geht nicht auf den (Sonder)Rechtsnachfolger im Wohnungseigentum über. |
| Rechtsgebiete: | WEG, BGB |
| Vorschriften: | WEG § 15, BGB § 242, |
| Stichworte: | Wohnungseigentum, |
| Verfahrensgang: | LG Hannover 17 T 48/02 vom 29.07.2003 AG Hannover 71 II 179/02 |
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