JuraForum.de > Urteile > OLG-CELLE > Beschluss vom 24.09.2003, Aktenzeichen: 2 Ws 328/03
| Leitsatz: | Die Anordnung in einem Bewährungsbeschluss, dass der Verurteilte jeden Wechsel der Wohnung oder des Aufenthalts dem Gericht mitzuteilen habe, stellt eine Weisung im Sinne von § 56 c StGB dar, deren Nichtbefolgung den Widerruf der Strafaussetzung rechtfertigen kann; vor Erlass eines Sicherungshaftbefehls sind vorläufige Maßnahmen zu treffen, um sich der Person des Verurteilten zu versichern. |
| Rechtsgebiete: | StGB, StPO |
| Vorschriften: | StGB § 56 c, StGB § 56 c Abs. 2 Nr. 2, StGB § 56 f Abs. 1 Nr. 2, StPO § 304, StPO § 453 b, StPO § 453 c, StPO § 473 Abs. 1, |
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